Anforderungen
Die klar definierten Anforderungen an Suisse Garantie-Produkte sind in einem Dachreglement für die Garantiemarke festgehalten. Zusätzliche Kriterien und Bestimmungen sind in den jeweiligen Reglementen der landwirtschaftlichen Branchenverbände formuliert.
Inhaberin der Garantiemarke ist die AMS Agro-Marketing Suisse, die Vereinigung der landwirtschaftlichen Branchenverbände der Schweiz. Sie hat die Anforderungen von Suisse Garantie in einem Dachreglement für die Garantiemarke konkretisiert. Die Reglemente der jeweiligen landwirtschaftlichen Branchenverbände enthalten zusätzliche Anforderungen an die Produkte und werden deshalb ebenfalls berücksichtigt.
Betriebe, die ihre Produkte mit der Garantiemarke Suisse Garantie kennzeichnen wollen, müssen folgende Mindestanforderungen erfüllen:
- Die Produkte müssen aus der Schweiz stammen. Inbegriffen sind: Das Fürstentum Liechtenstein und das Zollanschlussgebiet Büsingen, die Freizone der Landschaft Gex und Hochsavoyen (Freizone Genf) sowie die Flächen schweizerischer Landwirtschaftsbetriebe in der ausländischen Grenzzone nach Art. 43 des Zollgesetzes vom 18. März 2005 (SR 631.0).
- Die Produkte müssen in der Schweiz oder dem Fürstentum Liechtenstein verarbeitet sein (inkl. Zollanschlussgebiet Büsingen).
- Die Landwirtschaftsbetriebe sind für den Ökologischen Leistungsnachweis (ÖLN) eingeschrieben, nehmen an ihm teil und werden entsprechend kontrolliert. Oder sie erfüllen vergleichbar anspruchsvolle Kriterien. Damit garantieren sie eine ökologisch nachhaltige Produktionskette.
- Die Produzenten dürfen keinerlei gentechnisch veränderte Pflanzen sowie Futtermittel anbauen oder verwenden.
- Tierische Produkte stammen von gentechnisch nicht veränderten Tieren, die auch nicht mit gentechnisch hergestellten Futtermitteln gefüttert wurden.
- In den Betrieben muss jede landwirtschaftliche Zutat und jedes Produkt, welche für die Kennzeichnung mit der Garantiemarke vorgesehen sind, von anderen Produkten physisch getrennt gelagert werden.
- Zu- und Verkäufe von Suisse Garantie-Ware müssen dokumentiert und auf Lieferpapieren deklariert werden.
- Zusatzstoffe dürfen nur soweit verwendet werden, als dies im Rahmen der Guten Herstellungspraxis (GHP) notwendig ist.
- Die Qualitätssicherung geschieht über die ganze Produktionskette hinweg im Rahmen von regelmässigen Kontrollen durch unabhängige Kontrollstellen.
Das Sanktionsreglement der AMS regelt das Vorgehen im Fall von Verstössen gegen die Anforderungen oder die Nutzerberechtigung von Suisse Garantie.
In Kürze
Die AMS Agro-Marketing Suisse ist Inhaberin der Garantiemarke Suisse Garantie. Sie ist die Vereinigung der landwirtschaftlichen Branchenorganisationen der Schweiz.
Die Merkmale und Werte von Suisse Garantie-Produkten sind durch die AMS klar definiert.
Die zu erfüllenden Anforderungen und Prozesse sind im Dachreglement für Suisse Garantie festgehalten.
Weitere Anforderungen sind in den jeweiligen Branchenreglementen konkretisiert.
- 01.06.2024 Dachreglement der AMS zu Suisse Garantie (PDF)
- Sanktionsreglement für die Garantiemarke Suisse Garantie (PDF)