Produkte aus den wirtschaftlichen Grenzzonen können mit der Garantiemarke Suisse Garantie gekennzeichnet werden, sofern sie die Anforderungen gemäss Dach- und Branchenreglementen erfüllen und wie vorgeschrieben kontrolliert werden.
Fürstentum Liechtenstein
Für Produkte, die in Liechtenstein hergestellt oder erzeugt wurden, gelten die gleichen Anforderungen wie in der Schweiz. Es findet keine Grenzkontrolle statt: Im täglichen Verkehr werden liechtensteinische Produkte wie schweizerische behandelt.
Die rechtliche Situation präsentiert sich im Einzelnen wie folgt:
- In der Zollgesetzgebung gilt Liechtenstein als Inland. Im Verkehr zwischen der Schweiz und Liechtenstein gibt es keine Grenzkontrollen. Lieferungen von der Schweiz nach Liechtenstein und umgekehrt gelten folglich als Inlandlieferungen.
- In der Agrargesetzgebung wendet Liechtenstein weitgehend das Schweizerische Recht an oder hat inhaltlich identische auf die Schweizerische Agrargesetzgebung angepasste Rechtsvorschriften erlassen. Dies wurde mit dem Notenaustausch im Agrarbereich zwischen der Schweiz und Liechtenstein Ende 2003 ausgebaut. Dieser Notenaustausch wurde in den Parlamenten der Schweiz und Liechtensteins behandelt. Er stipuliert einen gemeinsamen Markt zwischen der Schweiz und Liechtenstein und will unter anderem Diskriminierungen vermeiden.
- Liechtensteinische Erzeugnisse haben folglich auf der Stufe Produktion die gleichen Anforderungen zu erfüllen wie schweizerische. Die Kontrollen auf den Betrieben sind in schweizerische Kontrollsysteme integriert.
- Liechtenstein wendet materiell das Schweizerische Lebensmittelgesetz an. Die Produkte unterstehen den Schweizer Gesetzen. Die Behörden in Liechtenstein erhalten Rundschreiben etc. von den Schweizer Behörden und sind ins Vollzugsystem eingebunden.
- In der Verordnung über die Ursprungsbeglaubigung sind der Geltungsbereich und damit die Anwendung der Ursprungsbezeichnung „Schweiz“ so definiert, dass er die Schweiz und ihre Zollanschlussgebiete umfasst (Art. 1, Abs. 2). Waren aus Liechtenstein gelten folglich als schweizerischen Ursprungs.
Die gleiche Regelung wie Suisse Garantie gibt es im Übrigen auch für die Label «BioSuisse» und «IP-Suisse», die auch für Produzenten aus Liechtenstein verwendet werden. Ein grosser Teil der liechtensteinischen Bauernbetriebe macht bei diesen Programmen mit und verwendet schon heute im Label das Wort «Schweiz».
Freizone Genf
Für die Versorgung von Genf gilt seit langem ein besonderes Statut, das die zollfreie Einfuhr aus den so genannten Freizonen erlaubt. Die entsprechenden Lebensmittel werden damit als «schweizerisch» betrachtet. Produkte aus der Freizone Genf können daher mit der Garantiemarke Suisse Garantie gekennzeichnet werden, sofern sie die Anforderungen gemäss Dach- und Branchenreglementen erfüllen und wie vorgeschrieben kontrolliert werden.
Grenzzonen
Betriebe in den Grenzkantonen haben seit Jahrhunderten Flächen im grenznahen Ausland bewirtschaftet. Dies kommt unter anderem auch in der Zollgesetzgebung zum Ausdruck. Zur Erleichterung des grenznachbarlichen Verkehrs gibt es beidseitig der Grenzen eine Wirtschaftszone von 10 km. Für die Schweizer Landwirte sieht die konkrete Regelung so aus, dass sie die in der Grenzzone produzierten Nahrungsmittel zollfrei in die Schweiz einführen und da vermarkten können. Im Verlauf der Zeit gab es immer wieder Diskussionen über das Ausmass der Bewirtschaftung durch Schweizer in der deutschen Grenzzone. Mit der in der Swissness verankerten Lösung, nur bis zum 1. Januar 2014 bewirtschaftete Flächen zu berücksichtigen, wird der im Schweizer Recht hohe Bedeutung geniessenden Besitzstandswahrung und den historisch gewachsenen Strukturen entlang der Grenze Rechnung getragen und gleichzeitig gewährleistet, dass keine neuen Flächen dazukommen. Ebenfalls ist der Entscheid kompatibel mit dem Zollrecht. Die Produkte aus den Grenzzonen unterstehen auch den gleichen Anforderungen und Kontrollen wie alle anderen Suisse Garantie-Produkte. Suisse Garantie stellt auf diese rechtlichen Bedingungen ab. Die Garantiemarke Suisse Garantie kann somit auch für Produkte aus der Wirtschaftszone verwendet werden. Voraussetzung bleibt selbstverständlich, dass sie die Anforderungen gemäss Dach- und Branchenreglementen erfüllen und wie vorgeschrieben kontrolliert werden. Dies gilt insbesondere für den ökologischen Leistungsnachweis ÖLN. Ausgeschlossen von Suisse Garantie bleiben Produkte ab Flächen ausserhalb der Wirtschaftszone. IP-Suisse kennt eine analoge Regelung.
Zu beachten ist im Übrigen, dass die Kantone ein Verzeichnis über die von den Schweizern im Ausland bewirtschafteten Flächen führen.